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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 12 - Batterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 12 Hinweispflicht
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
- 1.
- dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- 2.
- dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
- 3.
- welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Zitierungen von § 12 BattV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6586/a91515.htm