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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 16 - Batterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht zurücknimmt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
- 6.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 10.
- entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 11.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder
- 12.
- entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6586/a91519.htm