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§ 16 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht zurücknimmt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,

4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,

5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt,

6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

10.
entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,

11.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder

12.
entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.