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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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Anhang 1 - Batterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Anhang 1
Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
- 2.
- Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden. - 3.
- Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.
- 4.
- Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
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Zitierungen von Anhang 1 BattV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BattV Kennzeichnung
... hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder ...
§ 12 BattV Hinweispflicht
... verpflichtet ist und 3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6586/a91521.htm