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§ 2 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2



(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im

1.
Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

2.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

3.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß entspricht,

4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht,

5.
Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

7.
Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht.

Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.

(2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die erforderliche schulische Vorbildung

1.
für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

2.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:

Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

4.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:

a)
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

b)
bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

5.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand

und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SVGDV
... deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach ...
§ 5 SVGDV
... Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung beantragen. ... kann bei entsprechender Vorbildung des Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren Studienhalbjahr ab zugelassen ... 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ... werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen werden ...
§ 8 SVGDV
... in den einzelnen Fächern enthält. (2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die ... zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung ...