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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6



(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von

1.
acht und weniger als zwölf Jahren berufen worden sind, spätestens einundzwanzig Monate,

2.
zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, spätestens dreißig Monate

vor Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.

(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

 
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Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SVGDV
... Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen. (3) § 6 Abs. 3 gilt ...
§ 13 SVGDV
... zu beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt ...
§ 17 SVGDV
... Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim ... des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen. (4) § 6 Abs. 3 gilt ...