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§ 7 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7



(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt.

(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßgebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.

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