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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 9 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 9
(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf Zeit.
(2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.
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