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§ 13 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13



Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SVGDV
... zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen. (2) Die §§ 12 und 13 gelten ...