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§ 16 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16



(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.

(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird, kann nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder begonnen werden.

(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und umgekehrt einmal gewechselt werden.

 
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Zitierungen von § 16 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVGDV
... berufen worden sind und denen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, werden ...
§ 21 SVGDV
... Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 3, 16 und 18. Örtlich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bereich der Soldat ...