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§ 17 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17



(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt § 11.

(3) Der Antrag nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 17 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVGDV
... nach der Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1 oder ...