(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und von §
5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus §
4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und denen nach §
5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit §
16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, werden für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums nach §
4 des Gesetzes vom militärischen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate vorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn der Anspruch aus §
4 Abs. 1 in Verbindung mit §
5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt werden könnte.
(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach §
5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Anträge nach §
17 Abs. 1 oder 3.