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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 1 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe.



 

Zitierungen von § 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ÖDBGJAnrV (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld