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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
Anlage 1 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
- I.
- Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
- A.
- Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung
- 1.
- Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
- 2.
- Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
- B.
- Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
- 1.
- Assistent/Assistentin an Bibliotheken
- C.
- Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
- 1.
- Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsförderung
- 2.
- Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
- 3.
- Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation
- II.
- Berufsfeld: Metalltechnik *)
- III.
- Berufsfeld: Elektrotechnik
- 1.
- Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
- IV.
- Berufsfeld: Bautechnik
- 1.
- Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
- 2.
- Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
- 3.
- Planungstechniker/Planungstechnikerin
- 4.
- Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
- 5.
- Straßenwärter/Straßenwärterin
- 6.
- Wasserbauer/Wasserbauerin
- 7.
- Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
- V.
- Berufsfeld: Holztechnik *)
- VI.
- Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung *)
- VII.
- Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
- A.
- Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
- B.
- Schwerpunkt: Produktionstechnik
VIII. Berufsfeld: Drucktechnik *)
- IX.
- Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung *)
- X.
- Berufsfeld: Gesundheit *)
- XI.
- Berufsfeld: Körperpflege *)
- XII.
- Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft *)
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- *)
- Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.
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Zitierungen von Anlage 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDBGJAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÖDBGJAnrV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordneten ...
§ 2 ÖDBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
... 2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in Anlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt. 3. Der Unterricht wird nach ... der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ... Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische ...
§ 3 ÖDBGJAnrV Einjährige Berufsfachschule
... in anerkannten Ausbildungsberufen der entsprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der ...
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