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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Anlage 2 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unterrichtsstunden im Jahr

Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
Fachtheorie/Fachpraxis 1.040
davon schwerpunktbezogen 240

Berufsfeld: Elektrotechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 720

Berufsfeld: Bautechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 800

Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300

Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.

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Zitierungen von Anlage 2 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖDBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
...  3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in ...