Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
Anlage 2 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
| |
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
| |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Unterrichtsstunden im Jahr
Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
Fachtheorie/Fachpraxis 1.040
davon schwerpunktbezogen 240
Berufsfeld: Elektrotechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 720
Berufsfeld: Bautechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 800
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300
Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.
Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
Fachtheorie/Fachpraxis 1.040
davon schwerpunktbezogen 240
Berufsfeld: Elektrotechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 720
Berufsfeld: Bautechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 800
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300
Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDBGJAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ÖDBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
... 3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6590/a91560.htm