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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 3 - Arbeitsentgeltverordnung (ArEV)
neugefasst durch B. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1642, 1644; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind. Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
Zitierungen von § 3 ArEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ArEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ArEV (vom 01.07.2006)
... sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6591/a91565.htm