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Änderung § 1 ArEV vom 01.07.2006
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§ 1 ArEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 1 ArEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 9 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. | (Text neue Fassung) Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. |
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