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§ 3 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Vergleiche und Verweisungen



Die geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunternehmens oder Konzerns ist für das Berichtsjahr und das Vorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der sonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.