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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
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§ 16 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch darüber zu berichten, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.
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Zitierungen von § 16 PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PrüfV Art und Umfang der Berichterstattung
... worden sind. (4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rückversicherung ...
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