Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden der Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden einschließlich der Spätschäden, wiederauflebenden Schadenfälle, Großschäden und Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabes Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, nach Zeichnungsjahren zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
- 1.
- in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie
- 2.
- in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.
(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6592/a91588.htm