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§ 22 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



 

Zitierungen von § 22 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift". b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Übergangsvorschrift zum ... Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift". 4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Übergangsvorschrift ...