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Änderung § 21 PrüfV vom 29.05.2009
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§ 21 PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 21 PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 18 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Anhangangaben | |
(Text alte Fassung) Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind. | (Text neue Fassung) Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind. |
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