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Synopse aller Änderungen der PrüfV am 23.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 8 des BilRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 18 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Art und Umfang der Berichterstattung § 2 Berichtszeitraum § 3 Vergleiche und Verweisungen Zweiter Abschnitt Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes § 4 Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen des Versicherungsunternehmens § 5 Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen § 6 Rückversicherung § 7 Organisation des Rechnungswesens § 8 Vermögenslage § 9 Kostenverteilung § 10 Währungsgeschäfte § 11 Derivate § 12 Liquiditätslage § 13 Ertragslage § 14 Zusammenfassende Schlußbemerkung Dritter Abschnitt Besonderer Teil des Prüfungsberichtes § 15 Allgemeine Erläuterungen § 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft § 17 Versicherungstechnische Rückstellungen § 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle § 19 Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen § 20 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 21 Anhangangaben | |
(Text alte Fassung) Vierter Abschnitt Schlußvorschrift | (Text neue Fassung) Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift § 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung | |
§ 2 Berichtszeitraum | |
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). | |
(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen. | (2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen. |
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. | |
§ 21a (neu) | § 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6592/v193591-2015-07-23.htm