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Synopse aller Änderungen der PrüfV am 23.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 8 des BilRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 18 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Vergleiche und Verweisungen
Zweiter Abschnitt Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
    § 4 Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen des Versicherungsunternehmens
    § 5 Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen
    § 6 Rückversicherung
    § 7 Organisation des Rechnungswesens
    § 8 Vermögenslage
    § 9 Kostenverteilung
    § 10 Währungsgeschäfte
    § 11 Derivate
    § 12 Liquiditätslage
    § 13 Ertragslage
    § 14 Zusammenfassende Schlußbemerkung
Dritter Abschnitt Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
    § 15 Allgemeine Erläuterungen
    § 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
    § 17 Versicherungstechnische Rückstellungen
    § 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
    § 19 Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen
    § 20 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
    § 21 Anhangangaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vierter Abschnitt Schlußvorschrift
(Text neue Fassung)

Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift
    § 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    § 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

§ 2 Berichtszeitraum


(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.



(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21a (neu)




§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.