Tools:
Update via:
Änderung § 7 AnlEntG vom 13.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 AnlEntG, alle Änderungen durch Artikel 3 DGSD-UG am 13. Juli 2013 und Änderungshistorie des AnlEntGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 7 AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). 2 Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn | (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). 2 Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, | |
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer Million Euro vorhält. 3 Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) 1 Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. 2 Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1 Beliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt hat Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. 3 Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern. 4 Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu. | 2. die juristische Person über die zur Erfüllung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält. 3 Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung der juristischen Person und die Genehmigung von Satzungsänderungen vorbehalten. (2) 1 Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. 2 Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1 Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. 3 Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 4 Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6593/al0-39407.htm