Tools:
Update via:
Änderung § 1 AnlEntG vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AnlEntG und Änderungshistorie des AnlEntGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 1 AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist, 2. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kreditwesen oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, 3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, und | |
(Text alte Fassung) 4. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, sofern sie die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes genannten Geschäfte betreiben. | (Text neue Fassung) 4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt. |
(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. (3) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen. (4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, dessen Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden. (5) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesaufsichtsamt) feststellt, daß ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6593/al10037-0.htm