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Änderung § 17a AnlEntG vom 30.06.2009
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§ 17a AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 17a AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Zwangsmittel | |
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hunderttausend Euro. | (Text neue Fassung) (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu hunderttausend Euro. |
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