Änderung § 17a AnlEntG vom 30.06.2009

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§ 17a AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 17a AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Zwangsmittel


(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hunderttausend Euro.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu hunderttausend Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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