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Änderung § 3 AnlEntG vom 13.07.2013
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§ 3 AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 3 AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Entschädigungsanspruch | |
(1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4. (2) 1 Keinen Anspruch nach Absatz 1 haben | |
(Text alte Fassung) 1. Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, | (Text neue Fassung) 1. Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, |
2. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, 3. Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, 4. der Bund, ein Land, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, eine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines anderen Staates, | |
5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals des Instituts halten, Prüfer im Sinne des § 28 des Gesetzes über das Kreditwesen und Gläubiger, die eine entsprechende Stellung oder Funktion in einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bildet, | 5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals des Instituts halten, Prüfer im Sinne des § 28 des Kreditwesengesetzes und Gläubiger, die eine entsprechende Stellung oder Funktion in einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bildet, |
6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, daß die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der Verwandten stammen, 7. Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden, 8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben, 9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer Einbeziehung in einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie | |
10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77) rechtskräftig verurteilt worden sind. | 10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) rechtskräftig verurteilt worden sind. |
2 Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt, so ist für die Feststellung der Berechtigung der Ansprüche nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern das Treuhandverhältnis in der Kontobezeichnung eindeutig als solches gekennzeichnet ist. (3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf Jahren. (4) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben. |
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