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Änderung § 12 AnlEntG vom 03.07.2015

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§ 12 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 12 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Institutssichernde Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen).

(2) 1 Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt; § 7 Abs. 3 Satz 4 und § 10 gelten entsprechend. 2 Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der Bundesanstalt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.