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§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001 (2. FinAusglG2001DV k.a.Abk.)

§ 4 Abschlusszahlungen für 2001



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Berlin930.987,87 Euro
von Brandenburg5.948.881,04 Euro
von Bremen1.038.356,09 Euro
von Hamburg1.062.449,19 Euro
von Hessen5.016.595,51 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern7.951.611,34 Euro
von Nordrhein-Westfalen2.131.544,15 Euro
von dem Saarland2.543.934,29 Euro
von Sachsen30.156.506,44 Euro
von Sachsen-Anhalt18.664.198,83 Euro
von Thüringen10.526.988,54 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Baden-Württemberg32.515.706,89 Euro
an Bayern39.590.241,99 Euro
an Niedersachsen10.096.014,99 Euro
an Rheinland-Pfalz922.169,10 Euro
an Schleswig-Holstein2.847.920,32 Euro.