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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 8 - Signaturgesetz (SigG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 8 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 4 eine Sperrung anordnet. Weitere Sperrungsgründe können vertraglich vereinbart werden. Die Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 Abs. 2, so kann auch die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle, wenn die Voraussetzungen für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen, eine Sperrung des betreffenden Zertifikates nach Absatz 1 verlangen.
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Zitierungen von § 8 SigG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SigG Begriffsbestimmungen
... ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der ... eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften ...
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
... qualifizierte elektronische Signaturen, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... bei Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8 , 10, 13 und 15, 2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
... Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6596/a91639.htm