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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 22 - Signaturgesetz (SigG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 22 Gebühren, Auslagen und Beiträge
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
- 1.
- Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,
- 2.
- Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,
- 3.
- Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,
- 4.
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 22 SigG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 28.12.2009 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
aktuell | vor 28.12.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 SigG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... ersetzt. b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter „Gebühren für ... „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt. c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 DlRLUG Änderung des Signaturgesetzes
... den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." 4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Für Amtshandlungen nach ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 12 SigV Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
... Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen Personal- ... von Investitionsgütern festgelegt. (3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme ... zu führen sind, zugeordnet. (4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des ... dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung. Die Beitragspflicht endet mit ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes 1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des ... Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes 1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... nach Zeitaufwand 1.2 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... 3 des Signaturgesetzes 500 1.3 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ... 1 des Signaturgesetzes 1.000 1.4 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer ...
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