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Änderung § 21 SigG vom 01.03.2007
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§ 21 SigG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 21 SigG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst betreibt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert, | |
(Text alte Fassung) 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält, | (Text neue Fassung) 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält, |
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt, 7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht richtig trifft, 8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert, 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
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