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Änderung § 650q BGB vom 19.11.2020
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§ 650q BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 650q BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 650q Anwendbare Vorschriften | |
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2 Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. 3 Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2 Im Übrigen gilt § 650c entsprechend. |
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