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Änderung § 194 BGB vom 01.04.2008
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§ 194 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 194 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5252 |
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(Textabschnitt unverändert) § 194 Gegenstand der Verjährung | |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. | |
(Text alte Fassung) (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind. | (Text neue Fassung) (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind. |
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