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Änderung § 474 BGB vom 16.12.2008

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§ 474 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 474 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs


(Text neue Fassung)

§ 474 Verbrauchsgüterkauf


vorherige Änderung

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445
und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.



(1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf
gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.