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Änderung § 2248 BGB vom 01.01.2009
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§ 2248 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2248 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments | |
(Text alte Fassung) Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | (Text neue Fassung) Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. |
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