Tools:
Update via:
Änderung § 474 BGB vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 474 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 DigKRG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 474 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 474 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 474 Verbrauchsgüterkauf | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al0-162618.htm