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Änderung § 479 BGB vom 01.01.2022
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§ 479 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 479 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 479 Sonderbestimmungen für Garantien | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss Folgendes enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, 2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, 3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes. (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5. (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. |
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