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Änderung § 71 BGB vom 01.08.2022
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§ 71 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 71 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Änderungen der Satzung | |
(1) 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2 Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3 Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4 In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung. |
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