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Änderung § 1596 BGB vom 01.01.2023
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§ 1596 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1596 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | |
(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt. |
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. |
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