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Änderung § 1775 BGB vom 01.01.2023
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§ 1775 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1775 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1775 Mehrere Vormünder | |
(Text alte Fassung) 1 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. 2 Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | (Text neue Fassung) (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen. |
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