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Änderung § 1789 BGB vom 01.01.2023

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§ 1789 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1789 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht


(Text neue Fassung)

§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels


vorherige Änderung

1 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2 Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.



(1) 1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2) 1 Der Vormund vertritt den Mündel. 2 § 1824 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. 4
Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.


(heute geltende Fassung)