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Änderung § 1815 BGB vom 01.01.2023

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§ 1815 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1815 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren


(Text neue Fassung)

§ 1815 Umfang der Betreuung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. 2 Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen,
die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.



(1) 1 Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. 2 Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. 3 Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn
sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten
nach § 1831 Absatz 1,

2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne
des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,

3. die
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,

4.
die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,

5.
die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,

6. die Entscheidung über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.

(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820
Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).

(heute geltende Fassung)