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Änderung § 1836e BGB vom 01.01.2023
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§ 1836e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1836e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang | (Text neue Fassung)§ 1836e (aufgehoben) |
(1) 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung. (2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung. |
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