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Änderung § 1841 BGB vom 01.01.2023
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§ 1841 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1841 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1841 Inhalt der Rechnungslegung | (Text neue Fassung)§ 1841 Anlagepflicht |
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. (2) 1 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen. | (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen. |
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