Änderung § 1890 BGB vom 01.01.2023

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§ 1890 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1890 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 1890 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 2 Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.



 
(heute geltende Fassung) 



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