Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1892 BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1892 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1892 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1892 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 1892 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.

(2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige