Tools:
Update via:
Änderung § 1892 BGB vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1892 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1892 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1892 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung | (Text neue Fassung)§ 1892 (aufgehoben) |
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen. (2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al0-170460.htm