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Änderung § 1893 BGB vom 01.01.2023
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§ 1893 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1893 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden | (Text neue Fassung)§ 1893 (aufgehoben) |
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung. (2) 1 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2 In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben. |
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