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Änderung § 1901c BGB vom 01.01.2023

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§ 1901c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1901c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht


(Text neue Fassung)

§ 1901c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. 2 Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. 3 Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.



 
(heute geltende Fassung) 

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