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Änderung § 1917 BGB vom 01.01.2023
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§ 1917 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1917 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte | (Text neue Fassung)§ 1917 (aufgehoben) |
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. 2 Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden. (3) 1 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. |
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